Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen bis zwei Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.

2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

II. Zahlung

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.

2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

III. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.

2. Der Käufer kann zehn Tage nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Zehn- Tages-Frist gemäß Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Sätze 3 bis 6 dieses Abschnitts.

4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 3 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

IV. Abnahme1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu.

2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

VI. Sachmangelhaftung

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf von Nutzfahrzeugen unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

2. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes: a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen. b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit Zustimmung der Verkäufers an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 100 km vom Verkäufer entfernt befindet. c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.

VII. Haftung

1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursacht wurden.

2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III abschließend geregelt.

4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

VIII. Gerichtsstand

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt beiAnsprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

 


Allgemeine Mietbedingungen von Trailer-King ( Inh. Jörg Lochmann ) für die Vermietung von Anhängern (Stand:01.04.2013)

 

Mietvoraussetzungen bei Abholung: Bargeld , gültiger Personalausweis/Reisepass, Führerschein, Kfz-Schein des Zugfahrzeugs.

Tarife entnehmen Sie bitte dieser Homepage

 

Falls der Anhänger eine 100 km/h Zulassung hat, gelten folgende Rahmenparameter:

 

- Das Zugfahrzeug besitzt maximal eine zulässige Gesamtmasse von 3,5 t.

- Das Zugfahrzeug ist mit ABS ausgestattet.

- Die größtmögliche Stützlast des Gespanns ist ausgenutzt.

- Der niedrigste Wert der Stützlast von Zugfahrzeug oder Anhänger entspricht der größtmöglichen Stützlast des Gespanns.

- Das maximal zulässige Gesamtgewicht überschreitet nicht die Grenze von 1,1 × Leergewicht des Zugfahrzeugs.

 

1. Geschäftsbedingungen, Angebot, Vertragsabschluss

1.1 Die Vermietung unserer Anhänger erfolgt ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen.

 

1.2 Wirksame Mietverträge kommen erst durch schriftliche Bestätigung durch Trailer-King zustande. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie von Trailer-King schriftlich bestätigt worden sind.

 

2. Beginn der Mietzeit

2.1 Die Mietzeit beginnt mit dem Tag, an dem der Anhänger mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen von Trailer-King zur Abholung dem Kunden bereitgestellt wurde.

 

 

 

2.2 Mit der Bereitstellung aus Punkt 2.1 geht die Gefahr auf den Mieter über.

 

2.3 Trailer-King ist berechtigt, dem Mieter an Stelle des vertraglich vereinbarten Anhängers ein funktionell gleichwertigen Anhänger zur Anmietung bereitzustellen.

 

3. Übernahme des Anhängers, Mängelrügen, Haftung

3.1 Der Mieter kann den Anhänger vor Vertragsabschluss auf seine Kosten besichtigen. Bei der

Übernahme hat er den Anhänger auf betriebsfähigen und einwandfreien Zustand hin zu untersuchen, etwaige Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen ( Übernahmeprotokoll ).

 

3.2 Offensichtliche Mängel können nach der Abholung, Überprüfung des Anhängers und der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls nicht mehr angezeigt werden.

 

3.3 Bei rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge nimmt Trailer-King auf seine Kosten die Behebung der Mängel selbst vor oder gibt eine schriftliche Bestätigung zur Instandsetzung in einer Fachwerkstatt. Dem Kunden steht für den entgangenen Mietzeitraum dann eine anteilige Mietkürzung oder soweit möglich eine Verlängerung des Mietzeitraums zu. Alle weitergehenden Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere Schadensersatz, Mangelfolgeschäden und außervertragliche Ansprüche mit Ausnahme von Ansprüchen die die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen, sind aus- geschlossen, es sei denn, dass Trailer-King grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt.

 

3.4 Befindet sich Trailer-King in der Bereitstellung oder Absendung des Anhängers in Verzug, so kann der Mieter einen Verzögerungsschaden nur verlangen, wenn Trailer-King mindestens grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

In diesem Fall kann der Mieter, statt eine Entschädigung zu verlangen, Trailer-King schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen und nach erfolglosen Ablauf vom Vertrag zurücktreten.

 

4. Mietzahlung und -berechnung, Nebenkosten

4.1 Die vereinbarte Miete versteht sich lediglich für den gemieteten Anhänger und dessen Zubehör inkl. Mehrwertsteuer. Etwaige Nebenkosten wie z.B. Transport und Reinigung ( soweit vertraglich vereinbart ) werden gesondert berechnet. Die Miete sowie die Nebenkosten sind wie folgt zu zahlen:

100% spätestens bei Abholung in Bar oder Gutschrift auf unserem Konto

 

 

4.2 Wird der Mietzins durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäß gezahlt, kommt er anderweitig in Zahlungsverzug oder liegt ein Verstoß gegen eine Vertragsbestimmung, insbesondere Gefährdung des Eigentums von Trailer-King an dem vermieteten Anhänger, Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Mieter, Zahlungseinstellung etc. vor, so ist Trailer-King berechtigt, den Anhänger ohne weiteres auf Kosten des Mieters an sich zu nehmen. Hierzu hat der Mieter den Zutritt zu dem Anhänger und dessen Abtransport zu ermöglichen. Die Rücknahme des Anhängers durch Trailer-King lässt die Vertragspflichten des Mieters unberührt. Trailer-King behält sich die Geltendmachung weiteren Schadens vor.

 

5. Berechtigung

Trailer-King ist jederzeit berechtigt, das Anhängers während der normalen Geschäftszeit beim Mieter oder am Einsatzort zu besichtigen und auf seinen Zustand hin zu überprüfen.

 

6. Haftung

 

6.1 Der Anhänger ist Haftpflicht versichert und weiterhin besteht eine Teilkasko ist mit einer Selbstbeteiligung von 300,- €- . Ein Vollkaskoversicherung besteht nicht, außer sie ist gesondert vertraglich vereinbart.

 

 

6.2 Für vom Mieter oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden ( auch gegenüber Dritten ) ist Trailer-King berechtigt, den Mieter in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen.

 

7. Pflichten des Mieters

7.1 Der Anhänger darf nur zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zweck verwendet werden. Der Anhänger darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer den Auflieger mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Aufliegers es nicht wissentlich ermöglichen, dass der Auflieger von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

Der Fahrer der Zugmaschine darf diese und den Anhänger auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer den Auflieger nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

Die Zugmaschine darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Aufliegers dieses nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, den Auflieger sicher zu führen.

 

7.2 Der Mieter ist verpflichtet, den gemieteten Anhänger ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln, insbesondere es vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen, für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Anhängers Sorge zu tragen. Trailer-King ist vom Mieter unverzüglich zu informieren, sobald ein Instandsetzungsbedarf, gleich welcher Art, vorliegt. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Trailer-King Reparaturen durchführen zu lassen, sowie Veränderungen am Mietgegenstand, insbesondere An-, Um- sowie Einbauten vorzunehmen oder Kennzeichnungen zu entfernen.

Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Trailer-King das angemietete Anhänger unterzuvermieten oder auf andere Art und Weise Dritten zu überlassen.

 

 

7.3 Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Bedienung den gemieteten Anhänger nur durch geeignete erfahrene Fachkräfte erfolgt. Der Mieter hat den Anhänger ausreichend gegen Diebstahl ( Verwendung der beigefügten Diebstahlsicherung ) oder Sachbeschädigung zu schützen.

 

7.4 Erfolgt ein Zugriff Dritter auf die Mietsache (Beschlagnahme, Pfändung etc.), so ist der Mieter verpflichtet, Trailer-King unverzüglich zu benachrichtigen und den Dritten auf das Eigentum von Trailer-King hinzuweisen. Die Interventionskosten gehen zu Lasten des Mieters. Bei einer Verletzung der Benachrichtigungs- und Hinweispflichten hat der Mieter den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

 

8. Beendigung der Mietzeit

8.1 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Anhänger mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand bei Trailer-King eintrifft. Eine vorzeitige Beendigung der Mietdauer ist drei Arbeitstage vorher anzuzeigen.

 

8.2 Erfolgt eine Rücklieferung direkt an einen neuen Mieter, so endet die Mietzeit mit dem Tag der Absendung des Anhängers in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand durch den Mieter.

 

8.3 Die Mietzeit verlängert sich in jedem Fall um diejenige Zeit, in der am Mietgegenstand beim Kunden oder bei Trailer-King Instandsetzungsarbeiten irgendwelcher Art durchgeführt werden sowie bei Sicherstellung und Stilllegung.

 

9.Verletzung der Unterhaltspflicht

Wird der Anhänger in einem nicht ordnungs- oder vertragsgemäßen Zustand zurückgegeben, so ist Trailer-King berechtigt, der Anhänger sofort auf Kosten des Mieters instand zusetzen. Trailer-King behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruches vor.

 

10. Kündigung

10.1 Bei fest vereinbarter Mietzeit ist die ordentliche Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.

 

10.2 Im Falle des Zahlungsverzuges des Mieters, der Vermögensverschlechterung oder wenn nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich mindert, kann Trailer-King den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen und den gemieteten Anhänger ohne weiteres auf Kosten des Mieters an sich nehmen. Dies gilt auch, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten nach Abmahnung verletzt oder den gemieteten Anhänger ohne vorherige schriftliche Einwilligung von Trailer-King an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Einsatzort verbringt oder nicht bestimmungsgemäß verwendet.

 

11. Verlust des Mietgegenstandes

Der Verlust des Anhängers ist unverzüglich den zuständigen Polizeibehörden zu melden.

 

12. Sonstige Bestimmungen

12.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Trailer-King und Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist Darmstadt/Dieburg.

 

12.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Personen, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, ist Darmstadt/Dieburg Dasselbe gilt für Streitigkeiten mit Personen, die nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegen oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

12.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder Teile hiervon ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch wirksame Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen sowie dem Vertrag im übrigen in tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahe kommen. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Vertrag eine unvorhergesehene Lücke aufweist.

 

 

Trailer-King Anhängervermiertung und -verkauf

Jörg Lochmann

Wilhelm-Lehr-Str.33

64839 Münster

Tel. 0177/8665070

Mail joerg[at]2-wheels.de

 

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